Vechtegemeinschaft

Gewässerverordnung des E.S.M.

 

§1
Diese Gewässerordnung gilt für das Vereinsgewässer Vechte von seinem Ursprung bis zur politischen Gemeine Ochtrup einschließlich des Rockeler und Burloer Baches.
Alle Mitglieder der Vechtegemeinschaft und Gäste verpflichten sich zur Einhaltung der Ordnung.
Diese Gewässerordnung ist eine Erweiterung der Gewässerordnung des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e.V., welche bei allen Mitgliedern der Gemeinschaft als bekannt vorausgesetzt wird.
Anderenfalls haben alle Vorstände und für die Gäste bei den vertreibenden Erlaubnisscheinstellen die Gewässerordnung des LFV vorrätig.

§2
Voraussetzung zum Befischen des Gewässers der Vechtegemeinschaft ESM ist:
– der Fischereischein oder Jugendfischereischein (in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers)
– ein Fischereierlaubnisschein eines der Vereine der Gemeinschaft oder einer Gastkarte ausgestellt durch einen
Verein der Gemeinschaft oder einen Tagesschein ausgestellt von den Vereinen Schöppingen oder Metelen.

Sofern in den Bestimmungen nicht anders geregelt, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße.
An den naturbelassenen Strecken ist das Angeln und Fischen während der Salmonidenschonzeitverboten.
Fangbegrenzung pro Tag und Angler 3 Salmoniden. Danach ist das Angeln sofort einzustellen! Erlaubt sind 2 Angelruten mit je einem Haken.

§3
Die Fische müssen nach dem Fang sofort getötet werden.
Jedes Mitglied hat seine Fänge auf der Rückseite dieser Gewässerordnung, auch die wieder eingesetzten Fische, zu dokumentieren und für die Statistik seinem Vorstand zum Jahresende abzugeben.

§4
An der naturbelassenen Strecke Rockeler und Burloer Bach, sowie Vechte bis Solabsturz Metelen/ vor Hallenbad) ist das Köderfischen mit Senke oder Kescher, sowie Angeln mit Schnurstärke mit weniger als 3,5 Kg Tragkraft nicht erlaubt.

§5
Es ist streng verboten Böschungen und Uferbewuchs zu beschädigen, dort nach Würmern zu graben und das Gewässer zu durchqueren/ waten. Das Kfz gehört nicht ans Ufer.

§6
Der Fischereiaufsicht ist unbedingt folge zu leisten, sie zu unterstützen und zu helfen.

§7
Verhalten sie sich so, dass sie die Anlieger nicht verärgern. Schließen sie die Weideeingänge, damit das Vieh nicht ausbricht. Vermeiden sie jeglichen Schaden, weil sie selbst dafür haften.